S a t z u n g

 

Tübinger Förderverein für Kinder und Jugendliche mit Diabetes

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.

Der Verein führt den Namen:

Tübinger Förderverein für Kinder und Jugendliche mit Diabetes

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steu­erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbe­günstigten Zwecks der in § 2 Abs. 2 genannten Körperschaft(en) verwendet.

 

3.

Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen

 

4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

5.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1.

Der Verein dient der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus..

 

2.

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Diabetes­ambulanz in der Universitätsklinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Tü­bingen, z. B. För­derung des Erfahrungsaustauschs, Finanzierung von Freizeitaktivitäten sowie Infor­mations- und Fortbildungsveranstaltungen, Zusammenarbeit mit Ärzten, Psycholo­gen, Krankenschwestern, Diätberatern, Sozialarbeitern, Krankenhausträgern, Kran­kenkassen u.a., um die optimale Betreuung und Versorgung der Betroffenen zu errei­chen.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.

 

 

 

§ 3

 

Leistung und Vereinsvermögen

 

1.

Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und frei­willigen Zuwendungen. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins.

 

2.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Anteile des Vereinsver­mögens und für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

 

3.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich.

 

2.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

3.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Ableh­nung ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

4.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist unter Einhal­tung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresschluss zulässig.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichti­ger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung ver­stößt, den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Bei­trägen über Gebühr im Rückstand ist und diese Schuld trotz zweimaliger Aufforde­rung nicht begleicht.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats durch ein­geschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen hat. Über den Ein­spruch entschei­det die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversamm­lung.

 

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

1.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme beantragt wird. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten, vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückvergütet.

 

2.

Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung fest­gelegt. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforder­lich.

 

 

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

    Der Vorstand

 

    Die Mitgliederversammlung

 

    Die Arbeitskreise

 

 

 

§ 7


Der Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Zum erweiterten Vorstand gehören: der Schatzmeis­ter und der Schriftführer sowie bis zu

2 Beisitzer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemein­sam.

 

2.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wieder­wahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

3.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Bereiche zustän­dig, die nicht ausdrücklich aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversamm­lung zugewiesen sind.

 

4.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er übt seine Tätigkeit ehren­amtlich aus.

 

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist 1x jährlich einzuberufen.

 

2.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen dies schrift­lich verlangt.

 

3.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vor­stand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

4.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

a) die Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

 

b) die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts sowie der Ent­lastung des Vorstandes

 

c) die dem Vorstand eingebrachten Anträge

 

d) die aus ihrer Mitte eingebrachten Anträge, die dem Vorstand mindestens 2 Wo­chen vorher schriftlich bekanntzugeben sind

 

e) Satzungsänderungen

 

f) Mitgliedsbeiträge

 

g) Auflösung des Vereins

 

5.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

6.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - soweit sie nicht Satzungs­ände­rungen oder die Auflösung des Vereins betreffen - mit einfacher Stim­menmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

7.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer in einem Protokoll aufgezeichnet.

 

 

 

§ 9

 

Kassenführung

 

1.

Verantwortlich für die Kassenführung ist der Schatzmeister. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

2.

Es ist ein Kassenbuch zu führen und nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres wird ein Kassenbericht abgegeben. Die Kassenprüfung wird von einem Kas­senprüfer vorgenommen, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist.

 

 

§ 10

 

Satzungsänderung

 

1.

Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

 

2.

Satzungsänderungen, die von zuständigen Behörden verlangt oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden, können vom Vorstand selbstän­dig beschlossen werden.

 

3.

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzuneh­men.

 

 

§ 11

 

Auflösung

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck ein­berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehr­heit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Diabetesambulanz der Universitätsklinik für Kinderheil­kunde und Jugendmedizin, Tübingen., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Tübingen, den 19. April 2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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